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ELEKTRONMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT BEI RICHTFUNK
IST RICHTFUNK GESUNDHEITSSCHäDLICH?
Ein Handy strahlt stärker als eine Richtfunk-Antenne!
Die von SCALCOM angebotenen Richtfunksysteme sind selbstverständlich von der Regulierungsbehörde zugelassen. In diesem Zusammenhang wird auch die Sendeleistung untersucht und dahin überprüft, ob gesundheitsschädliche Werte vorliegen. Die Sendeleistung beträgt typischerweise weniger als 100 mW. Das ist also weit weniger als bei jedem Handy, das mit nahezu 1 Watt sendet. Die bekannten DECT-Telefone haben eine max. Sendeleistung, die 2,5 mal so hoch ist, wie die max. zugelassenen Sendeleistung bei Richtfunk.
Was versteht man unter elektromagnetischer Verträglichkeit?
Das Betreiben von Elektrogeräten nebeneinander ohne gegenseitige elektromagnetische Beeinflussung, bezeichnet man als elektromagnetische Verträglichkeit (EMV). In Gesetzen der EMV-Richtlinie der EG entstehenden EMV-Gesetze, die Schutzanforderungen für das aktive und passive Störverhalten von Geräten festgelegt. In Kollisionsfällen ist es Aufgabe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation & Post (BNetzA) im Rahmen der Störungsbearbeitung, aufgrund von messtechnisch ermittelten Werten, Abhilfemaßnahmen zu empfehlen und durchzusetzen.
Wie wird die Verträglichkeit begründet?
Seit der bahnbrechenden Erfindung von Mikrowellenrichtfunk-Systemen hat sich der Mensch eingehend mit der drahtlosen Kommunikation beschäftigt. Technische Lösungen wurden gefunden, die das Leben miteinander und die Entwicklung im 20. Jahrhundert nachhaltig beeinflusst haben. Mit dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik konnten neue Frequenzbereiche erschlossen und die Sicherheitsgrenzwerte in Gremien korrigiert und weiterentwickelt werden. Diesen Gremien gehören neben Elektrotechnikern auch Biophysiker, Mediziner sowie Physiker medizinischer Fachrichtungen an. Die Werte sind in Deutschland in der DIN/DE Norm/Vorschrift 0848 Teil2 verbindlich gemacht. Jeder Errichter und Betreiber von Funkanlagen hat diese zu beachten!
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation ist durch den §2a des Fernmeldeanlagengesetzes zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern verpflichten. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, verlangt er von Errichter und Betreiber eines Senders einen Nachweis, dass von der neu zu errichtenden Funkanlage keine Schäden oder Gefahren für Personen ausgehen. Dieser Nachweis ist der Bundesnetzagentur (BNetzA), der neutralen Kontrollinstanz des Bundes-ministers für Telekommunikation & Post, zur Prüfung vorzulegen. Die BNetzA legt, unter Berücksichtigung der am Ort bereits durch andere Sendefunkanlagen vorhandenen Feldstärken, einen Schutzabstand fest, bei dessen Einhaltung Personen nach dem Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik auch bei dauerndem Aufenthalt weder geschädigt noch gefährdet werden.
Auch für den Betrieb von Funktelefonen und anderen mobilen Funkstellen werden den Anbietern im Vorgriff auf eine europäische Regelung Auflagen gemacht. Anbieter müssen die Benutzer in geeigneter Form auf Mindestabstände und Nutzungsdauer hinweisen. Dies basiert auf veröffentlichten Empfehlungen der Strahlenschutzkommision vom 12./13. Dezember 1991.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie Hilfe bei der richtigen Technologiewahl? SCALCOM unterstützt Sie jederzeit gerne, rufen Sie uns an unter 0831 / 591 880 - 0 oder schreiben Sie uns vertrieb@scalcom.de.
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